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O.Ö. Bogensportverband - Statuten

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Statuten

STATUTEN des

Oberösterreichischen Bogensportverbandes

in der Fassung vom 12.März 2006




§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Verbandes

1.1Der Verband führt den Namen "Oberösterreichischer Bogensportverband". Die Kurzform ist "OÖBSV".

1.2Der Sitz des Verbandes ist Bad Goisern.

1.3Der Verband erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich.


§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes

2.1 Der OÖBSV ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, unpolitischer und gemeinnütziger Verband.

2.2 Die Ziele des Verbandes sind

a) die Pflege des Bogensports in allen seinen Formen sowie die Förderung dieser Sportart im Geiste der Olympischen Prinzipien

b) die Förderung und Unterstützung der Mitglieder

c) die Pflege der Beziehungen mit anderen Landesverbänden


§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

3.1 Materielle Mittel

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen

c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Einnahmen aus Werbe-Einschaltungen und Inseraten

e) Zinserträge

3.2 Ideelle Mittel

a) die Durchführung von Wettbewerben und Lehrgängen sowie die Ausrichtung von OÖ Landesmeisterschaften

b) die Auswahl repräsentativer Vertreter für nationale Wettkämpfe

c) die Abhaltung von Versammlungen, Tagungen, Vorträgen

d) die Herausgabe von Informationen fachlicher oder allgemeiner Art mittels Druck- und elektronischer Medien.


§ 4 Mitglieder des Verbandes, Verbandsangehörige

4.1.1 Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder können Bogensportvereine sowie Bogensportsektionen von Sportvereinen werden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist

a) ein Aufnahmeansuchen

b) die Gemeinnützigkeit

4.3 Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Verbandszweck fördern

und deren Mitgliedschaft mit der Gemeinnützigkeit des Verbandes (§ 2.1) vereinbar ist.

4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Bogensport oder den Verband erworben

haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

4.5 Personen, welche einem ordentlichen Mitglied des Verbandes (§ 4.2) als Mitglied angehören und als solches

dem Verband gemeldet worden sind, werden in diesen Statuten als Verbandsangehörige bezeichnet.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand

unter Berücksichtigung der im § 4 genannten Qualifikationen.

5.2 Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden, in diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit

der Berufung an die Generalversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft der im § 4 genannten Mitglieder endet durch:
a) freiwilligen Austritt aus dem Verband

b) Ausschluss

c) Wegfall der Voraussetzungen nach § 4.2 oder 4.3

d) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit

6.2 Der Austritt ist dem OÖBSV mindestens 3 Monate vorher schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fälligen Beiträge sind voll zu leisten. Als Austrittserklärung gilt auch ein Zahlungsrückstand von mehr als 2 Jahresbeiträgen.

6.3 Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes kann nur durch Beschluss des Vorstandes verfügt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

a) Zuwiderhandeln gegen Zweck und Ziele des Verbandes

b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des OÖBSV

c) grobe Verletzung der Mitgliedspflichten

6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder des OÖBSV haben das Recht der Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen sowie der Nutzung aller Verbandseinrichtungen.

7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur Verbandsangehörigen (§ 4.5) zu.

7.3 Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, Ziele und Interessen des Verbandes zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des Verbandes.

7.4 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Andernfalls ruhen die Rechte nach Abs. 1 und 2.


§ 8 Die Organe des Verbandes
8.1 Die Generalversammlung ( § 9, 10 )

8.2 Der Vorstand ( § 12, 13 )

8.3 Die Rechnungsprüfer ( § 14 )


§ 9 Die Generalversammlung

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder des Präsidenten binnen 8 Wochen stattzufinden.

9.3 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 6 Wochen, zu den außerordentlichen Generalversammlungen mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Anschluss der Tagesordnung einzuladen.

9.4 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder des OÖBSV, die Mitglieder des Vorstands teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den Delegierten der ordentlichen Mitglieder unter Beachtung von § 7.4 zu. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, eine nach folgendem Schlüssel festgelegte Zahl an Delegierten zu entsenden:

1 – 4 gemeldete Mitglieder 1 Delegierter

5 – 8 gemeldete Mitglieder 2 Delegierte

9 – 12 gemeldete Mitglieder 3 Delegierte

13 – 16 gemeldete Mitglieder 4 Delegierte

17 und mehr gemeldete Mitglieder 5 Delegierte

9.5 Die Delegierten der ordentlichen Mitglieder müssen Verbandsangehörige (§ 4.5) sein und bei der Generalversammlung anwesend sein. Ein Delegierter kann nicht mehrere ordentliche Mitglieder vertreten.

9.6 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und die Vorstandsmitglieder.

9.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Ist zur festgesetzten Zeit die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet 15 Minuten später die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt, bleibt die Generalversammlung bis zum Ende beschlussfähig.

9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten des OÖBSV.

9.9 Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt, sofern nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine allfällige Verbandsauflösung ist durch § 19 geregelt.

9.10 Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist geheim abzustimmen.

9.11 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" können keine Beschlüsse gefasst werden.

9.12 Die Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig und können lediglich durch die Abstimmung einer folgenden Generalversammlung geändert werden.

9.13 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Beschlussfassung über Statutenänderungen

b) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Verbandes

c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Abgaben

d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Ferner obliegen der Generalversammlung:

e) Beratung und Beschlussfassung über allgemeine Fragen des Bogensports in OÖ

f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte


§ 10 Wahlen
10.1 Aktiv wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Delegierten gemäß § 9.5.

10.2 Wahlen kann der Vorsitzende offen durch Heben der Delegiertenkarten abstimmen lassen.

10.3 Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln, oder im Block zu wählen.

10.4 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der anwesenden Delegiertenstimmen erhält.

10.5 Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem alle Kandidaten des ersten Wahlganges wählbar sind, außer denjenigen, welche im ersten Wahlgang die kleinste Stimmenanzahl erhalten haben. Findet auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet unter erneuter Ausschließung des/der Kandidaten mit der kleinsten Stimmenanzahl ein weiterer Wahlgang statt. Dieser Vorgang wird wiederholt, bis ein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht. Findet kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorsitzenden beschließen, den Wahlvorgang mit dem ersten Wahlgang wieder zu eröffnen.


§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand des OÖBSV besteht aus folgenden Funktionären, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Kassier

d) Schriftführer

11.2 Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Aufgaben werden durch den Vorstand festgelegt. Insbesondere kann er im Rahmen einer schriftlichen Vollmacht den Verband nach außen vertreten.

11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie endet jedenfalls mit der auf die Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung.

11.4 Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.

11.5 Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, in jedem Fall aber der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten.

11.7 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zukommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.8 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren.

11.9 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt.

11.10 Aufgaben des Vorstandes:

a) Führung des Verbandes und Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht durch Statut einem anderen Organ zugewiesen sind

b) Erstellung des jährlichen Budgets und Beschluss über den Einsatz der jeweiligen Mittel

c) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

d) Verwaltung des Verbandsvermögens

e) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

f) Ausarbeitung eines Wahlvorschlages für die ordentliche Generalversammlung g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern


§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder, Ausfertigung
12.1 Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes und der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.

12.2 Einer der Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, sein Amt wahrzunehmen.

12.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

12.4 Der Schriftführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Protokollierung der Sitzungen und Versammlungen.

12.5 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen. In Geldangelegenheiten, insbesondere bei Überweisungen und Begleichung von Rechnungen, ist der Kassier oder der Präsident alleine zeichnungsberechtigt! Im Falle der Verhinderung des Kassiers oder des Präsidenten tritt an seine Stelle einer der Vizepräsidenten.


§ 13 Die Rechnungsprüfer
13.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Sie endet jedenfalls mit der auf die Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung.

13.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung
14.1 Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


§ 15 Schiedsgericht
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zu Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unser den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.


§ 16 Auflösung des Verbandes
16.1 Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung beschlossen werden.

16.2 Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer qualifizierten 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

16.3 Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einem gemeinnützigen Zweck oder einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt.

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